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Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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Satzung

Die Satzung der LKJ

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ (LKJ M-V) und ist ein rechtlich selbständiger Landesverband der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ).
Die LKJ M-V e.V. ist ein Zusammenschluss von -gemeinnützigen Körperschaften (Organisationen, Vereinigungen, Institutionen) und Einzelpersonen, die in der kulturellen Kinder und Jugendbildung tätig sind und  deren Wirken sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Regionen erstreckt.

2. Der Sitz des Vereins ist 19386 Lübz/Mecklenburg-Vorpommern und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigslust eingetragen.
Es können auf Beschluss des Vorstandes Regionalbüros zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins eingerichtet werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck und Ziel

Zweck und Ziel der LKJ M-V e.V. sind es, die kulturelle Bildung der Kinder und Jugendlichen unter anderem nach dem KJHG zu fördern.
Die LKJ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziel ist es, mit kulturell-künstlerischen Mitteln zur Persönlichkeitsbildung beizutragen, Entwicklungsbedingungen und Entfaltungsräume für Kinder und Jugendliche auch auf internationaler Ebene zu schaffen.
Die LKJ ist die Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien.
Mittels gegenseitiger Information, Erfahrungsaustausch und weiterer geeigneter Maßnahmen werden die konzeptionelle Weiterentwicklung kultureller Jugendbildung, die fachliche Beratung der Praxis und die Fortbildung der Multiplikatoren gefördert und gewährleistet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die LKJ M-V e.V. ist selbstlos tätig, sie  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die LKJ M-V unterstützt ein öffentliches Interesse.

2. Der Verein strebt eine rechtlich gesicherte staatliche Finanzhilfe an, über deren Verwendung die Rechenschaftslegung gegenüber den zuständigen Behörden erfolgt.

3. Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für Zwecke und nach Maßgabe der  Satzung verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als solche aus Mittel der Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Als ordentliche Mitglieder gehören dem Verein an:
gemeinnützige Organisationen, Arbeitsgemeinschaften, die auf Landes- oder regionaler Ebene in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind;
Einzelpersönlichkeiten, die im Sinn der Satzung engagiert und/oder tätig sind.
Juristische Personen haben, soweit sie nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden, das Stimmrecht auf eine natürliche Person zu übertragen und dies dem Vorstand gegenüber namentlich anzuzeigen. Eine Dopplung der Stimmabgabe ist unabhängig von Stimmrechtsübertragungen oder der natürlichen und/oder juristischen Eigenschaft anwesender Personen unzulässig.

2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
Zusammenschlüsse, in denen Mitglieder der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung in Mecklenburg und Vorpommern tätig sind.
Organisationen und Institutionen, die im Sinne der Satzung tätig sind, mit denen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Vereinsziele angestrebt wird.

3. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Benennung und Entsendung eines ständigen Vertreters.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Mitgliederorganisation oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Für  den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.

6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt das Ehrenmitglied, mit beratender Stimme in allen Gremien der LKJ mitzuwirken.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt und ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung berät über alle wesentliche Belange des Vereins. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
b. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes
f. Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
g. Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
h. Beschluss, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden
i. Beschlüsse über Satzungsänderungen
j. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des    Vereinsvermögens

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Form und Frist ist gemäß § 5 (2) vorzunehmen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden.

7. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung bei der in der Einladung bezeichneten Stelle eingereicht werden. Sie sind gegebenenfalls mit einer Ergänzung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
Die Mitgliederversammlung legt zunächst die Tagesordnung fest. Die  Mitgliederversammlung  kann mit einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen verspätet eingegangenen Antrag auf die Tagesordnung setzen.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht satzungsgemäß eine andere Mehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Stimmabgabeberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht als Vertreter einer Organisation stimmberechtigt sind.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter und
- dem 2. Stellvertreter, von denen einer Schriftführer ist, und weiteren
( bis zu 4) Mitgliedern, deren Zahl und Aufgaben von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis einen Kassenwart, der zusammen mit dem Vorsitzenden über den Haushalt verfügt.

3. Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte.
Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen und Institutionen übertragen.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung der LKJ M-V e.V. nach den Bestimmungen der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Absprache mit dem Landesjugendamt Mecklenburg und Vorpommern beschlossen wird.

5. Der Vorstand wird, falls die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, für drei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort, längstens jedoch für die Dauer eines weiteren Geschäftsjahres.

6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen.
Zwei Mitglieder können seine Einberufung verlangen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

9. Der Vorsitzende und einer der Stellvertreter vertreten unterschriftlich gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

§ 8 Protokollführung

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag (§5 Absatz 7) gestellt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14 tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V., Küppelstein 34, 42857 Remscheid, mit der Auflage, die  Mittel nur innerhalb von Mecklenburg Vorpommern und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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Datum, 03. Dezember 2016